
Gremien
Die Gesamtelternvertretung (GEV) setzt sich aus den Elternsprechern aller Klassen zusammen.
Sie erreichen die GEV unter gev@gs-baeke.schulserver.de
Die GEV wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder:
1. eine Elternsprecherin oder einen Elternsprecher der Schule und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
2. vier Mitglieder der Schulkonferenz,
3. zwei Mitglieder des Bezirkselternausschusses,
4. je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz und der Fachkonferenzen sowie der Gesamtschülervertretung und
5. je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilelternkonferenzen gebildet wurden.
Quelle: Schulgesetz Berlin §90
Beschreibung und Konzept
Was ist eigentlich ein Schülerparlament, wer ist Mitglied, wie arbeitet es und wer leitet es?
In der Beschreibung und im Konzept stehen die Antworten.
Am Schülerparlament nehmen zurzeit teil:
– die Klassensprecher*innen
– Frau Wißmann, Frau Schleunitz, Frau Judel, Herr Noêl
Protokolle sind auf dem Schulserver hinterlegt
Der Schulkonferenz kommt nach dem Schulgesetz eine besondere Bedeutung zu.
Die Schulkonferenz ist das „oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung.
Sie dient der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und dem Schulpersonal“ (§ 75 Abs. 1 SchulG).
Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind:
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter
2. vier von der Gesamtkonferenz gewählte Vertreterinnen oder Vertreter
3. vier von der Gesamtschülervertretung gewählte Schülerinnen oder Schüler ab Jahrgangsstufe 7, (Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 gehören der Schulkonferenz mit beratender Stimme an),
4. vier von der Gesamtelternvertretung gewählte Erziehungsberechtigte
5. eine von den Mitgliedern nach den Nummer 1 bis 4 vorgeschlagene und gewählte, der Schule nicht angehörende Person, die die Schule in der Wahrnehmung ihrer pädagogischen Aufgaben unterstützen soll.
(Quelle: SchulG Berlin – § 77 Mitglieder)
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